Finanzierung von 
Leistungen nach dem 
Sozialgesetzbuch 

Der § 45b SGB XI bietet Pflegebedürftigen, ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege, einen finanziellen zweckgebundenen Anspruch in Form eines Entlastungsbetrags von bis zu 131 € pro Monat. 

Dieser Betrag kann für qualitätsgesicherte Leistungen eingesetzt werden.
Dieser Betrag dient dazu, pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen zu entlasten und gleichzeitig die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags zu fördern.

 

 

Kranken-
versicherung

Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 38 SGB V, einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts und / oder die Betreuung der Kinder aus Krankheitsgründen, nicht möglich ist.

 

Es können verschiedene Gründe zu 
Grunde liegen:

  • Krankenhausaufenthalt
  • Krankheit
  • Reha oder Kur
  • Schwangerschaft
  • Entbindung 

Der Anspruch ist nur geltend zu 
machen,wenn kein anderes im Haushalt lebendes Mitglied, den Haushalt weiterführen kann. 

Pflegeversicherung

 

Angebote zur Unterstützung im Alltag, können durch den monatlichen Entlastungsbeitrag finanziert werden. 

Ab Pflegegrad 1 werden unsere Leistungen durch Ihre Pflegekasse in Höhe von 131€ monatlich bezuschusst. 

Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Restbetrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen.


Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht in Anspruch genommen worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres (30.06. des Folgejahres) übertragen werden.
 

Private-Leistungen

 

Wenn kein Leistungsträger in Anspruch genommen werden kann,  unterstützen wir Sie im Rahmen einer Privatleistung. 

 

Privat bezahlte haushaltsnahe Dienstleistungen können nach § 35a EStG mit bis zu 4.000 Euro jährlich bzw. 20 % der entstandenen Aufwendungen von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

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